UPDATE:
Das Bayerische Kabinett hat am 15. Februar beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 17.02.2022 wie folgt geändert wird:
- 3G- statt 2G-Regelung für Präsenzveranstaltungen der beruflichen Fort- und Weiterbildung
Die in diesem Artikel beschriebenen Regelungen bzgl. des Impf- und Genesenstatus bleiben von den Änderungen zum 17.02. unberührt und haben damit weiterhin Bestand. Einen Beschluss zur Umsetzung des EU-Beschlusses bzgl. des Gültigkeitsverfalls von Impfzertifikaten nach 9 Monaten (sofern keine Booster-Impfung erfolgt) ist bis dato immer noch ausstehend (Stand: 17.02.2022).
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin und wurde bis zum 19. März verlängert. Alle weiteren Anpassungen mit Wirkung zum 17. Februar findest Du hier übersichtlich zusammengefasst.
In den letzten Wochen und Monaten gab es immer wieder Änderungen und Neuerungen in Bezug auf den Impf- und Genesenenstatus. Gültigkeitsdauern wurden verkürzt, Verfallsdaten für Impfzertifikate eingeführt, gleichzeitig gibt es jede Menge Sonderformen in Bezug auf die Impfung nach oder vor einer Genesung. Da den Überblick zu behalten ist nicht so einfach!
Und doch ist es sehr wichtig, dass Du dich auskennst, vor allem wenn Du eine Fortbildung besuchen möchtest. Denn: seit letztem Jahr ist in Bayern für Präsenzveranstaltung der beruflichen Fort- und Weiterbildung die 2G-Regelung gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben (vgl. BayIfSMV).
Daher haben wir in diesem Artikel alles Wissenswerte rund um das Thema Impf- und Genesenenstatus übersichtlich für Dich zusammengefasst (Stand: 02.02.2022).
Alles Wichtige rund um den Genesenenstatus
Wann und wie lange giltst Du als genesen?
Als genesen giltst Du, wenn Du dich vor mindestens 28 Tagen, höchstens jedoch vor drei Monaten mit Covid-19 infiziert hast (Achtung: die Sechs-Monatsfrist ist nicht mehr gültig! Anmerkung dazu siehe *). Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist verfällt der Genesenenstatus wieder, sofern Du die Grundimmunisierung vor deiner Coronainfektion noch nicht erfolgreich durchlaufen hattest. Um in diesem Fall weiterhin Angebote mit 2G-Regelung wahrnehmen zu können benötigst Du eine vollständige Impfung. Nähere Infos dazu findest Du im Kapitel zum Impfstatus.
*Anmerkung zur Ablauffrist des Genesenenstatus: das Verwaltungsgericht Osnabrück kam am 4. Februar zu dem Urteil (Az.: 3 B 4/22), dass die Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate rechtswidrig sei, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und hat erst einmal nur Wirkungskraft für den Antragsteller des Verfahrens und nicht für die Allgemeinbevölkerung. Binnen zwei Wochen nach Zustellung kann der Beschluss zudem noch vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden. Solange das Urteil nicht für die Allgemeinbevölkerung rechtskräftig ist hat die Befristung auf 3 Monate für Dich weiterhin bestand.
Welchen Nachweis brauchst Du?
Als Nachweis für den Genesenenstatus dient das positive Ergebnis des PCR-Tests (Erregernachweis), der zum Zeitpunkt der Infektion durchgeführt wurde. Der Nachweis kann sowohl in Papierform als auch digital z.B. durch die CoV-Pass-App oder die Corona-WarnApp erfolgen. Hast Du den Nachweis nicht mehr vorliegen bzw. verloren, kannst Du ihn dir neu ausstellen lassen. Viele Gesundheitsämter stellen zusätzlich auch so genannte Genesenenbescheinigungen aus. Achtung: Antikörpertests sind im Gegensatz zu PCR-Testergebnissen nicht als Nachweis für den Genesenenstatus zugelassen!
Alles Wichtige rund um den Impfstatus
Wann giltst Du als vollständig geimpft und welche Gültigkeitsfristen gibt es?
Bis vor kurzem war diese Frage noch relativ einfach zu beantworten: 14 Tage nach der zweiten Impfung galt man als vollständig geimpft. Spätestens seit dem neuen Beschluss der EU-Kommission, der zum 1. Februar in Kraft getreten ist, ist es leider nicht mehr ganz so übersichtlich.
Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) und der entsprechenden Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) gelten Personen als grundimmunisiert,…
- …die mindestens zwei Impfungen erhalten haben. Der Impfstatus ist 14 Tag nach der letzten Impfdosis gültig. Achtung: Auch bei einer Impfung mit Johnson & Johnson wird mittlerweile eine zweite Impfung vorgeschrieben!
- …die vor mehr als drei Monaten eine Corona-Infektion durchgemacht haben und danach mindestens eine Impfdosis erhalten haben. Eine Impfung ist in der Regel ab der vierten Wochen nach Genesung möglich, der Impfstatus gilt dann sofort, also ohne 14 Tage-Frist.
- …die mindestens eine Impfung erhalten haben und sich anschließend mit Covid-19 infiziert haben. Der Impfstatus ist dann 28 Tage nach der Infektion gültig.
Bisher ist die Anerkennungsdauer von Impf-Zertifikaten in Deutschland rechtlich nicht begrenzt. Mit dem Beschluss der EU-Kommission zum 1. Februar könnte sich das allerdings ändern. Dieser sieht vor, dass Impfzertifikate neun Monate nach der Grundimmunisierung ihre Gültigkeit verlieren, sofern bis dahin keine Booster-Impfung erfolgt ist. Allerdings gibt es bis dato noch keine Rechtsgrundlage dazu, ob und in weit dieser Beschluss in Deutschland auch tatsächlich umgesetzt wird. Experten gehen davon aus, dass Deutschland den EU-Beschluss nur für Reisen nach und von Deutschland aus umsetzen wird. Für Veranstaltungen mit 2G-Regelung innerhalb Deutschlands, wie etwa unsere Präsenzveranstaltungen, hätte er in dem Fall keine Wirkung. Er wäre dann lediglich für die Einreise nach Deutschland für TeilnehmerInnen aus dem Ausland relevant. Eine verbindliche Aussage lässt sich allerdings erst dann Treffen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Umsetzung des EU-Kommissionsbeschlusses von deutscher Seite verfasst wurde. Wann es diese geben wird, ist bisher leider ebenfalls noch nicht bekannt gegeben worden. Das bedeutet zusammengefasst: solange es in Deutschland noch keine veröffentlichte Rechtsgrundlage zum EU-Beschluss gibt, ist er rechtlich gesehen für uns nicht relevant und es kann jeder an einer Veranstaltung mit 2G-Regelung teilnehmen, der die obigen Voraussetzungen zur Grundimmunisierung erfüllt (Stand 02.02.2022).
Ab wann kannst Du dich boostern lassen und was solltest Du dabei beachten?
In Deutschland haben alle BürgerInnen ab 12 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Booster- bzw. Auffrischungsimpfung. Gemäß STIKO (Ständige Impfkommission) solltest Du diese am besten etwa drei Monate nach deiner Grundimmunisierung durchführen lassen. Achtung: auch hier gilt in der Regel die 14-Tage-Frist.
Wenn Du dich nach der Genesung von einer Coronainfektion impfen oder boostern lassen möchtest, so gilt für Dich folgendes:
- Hast Du dich vor der Erstimpfung infiziert, kannst Du dich ca. einen bis drei Monate nach der Infektion das erste Mal impfen lassen. Drei Monate nach dieser Impfdosis ist dann eine Booster-Impfung möglich.
- Hast Du dich nach einer Impfung mit Corona infiziert (unabhängig von der Anzahl der Impfdosen), kannst Du dich drei Monate nach der Infektion boostern lassen.
Welchen Nachweis brauchst Du?
Der Impfschutz kann über den gelben Impfpass oder über den digitalen Impfausweis, zum Beispiel in der Corona-WarnApp, nachgewiesen werden. Impfzertifikate aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden ebenfalls als Nachweis anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Impfung mit einem von der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Welche das genau sind kannst Du hier nachlesen.
Wer die Corona-WarnApp nutzt, sollte sich dabei nicht vom automatischen Ablaufdatum (nach 12 Monaten) verwirren lassen, das in der App für die hochgeladenen Impfzertifikate hinterlegt ist. Dieses Ablaufdatum hat technische Hintergründe, aber bis dato keine rechtliche Relevanz.
Und noch etwas ist wichtig in Bezug auf die Impfzertifikate: es ist sehr wichtig, dass alle deine Daten bei jeder Impfung identisch erfasst werden. Nur so können deine Impfungen korrekt zugeordnet werden. Sehr leicht überprüfen lässt sich das mit der Corona-WarnApp: hast Du alle Impfungen hochgeladen, sollte Dir die App unabhängig von der Anzahl der Impfungen immer nur einen QR-Code anzeigen. Wird bei Dir mehr als ein Code angezeigt, solltest Du deinen Namen und das Geburtsdatum auf deinem digitalen Impfzertifikat kontrollieren. Die Angaben auf den Dokumenten müssen alle identisch sein. Häufig werden Zweitnamen vergessen oder manchmal auch Geburtsdaten falsch geschrieben, wodurch die Impfungen nicht mehr richtig zugeordnet werden können. In dem Fall wird empfohlen, dass Du dir in der Apotheke ein neues, bereinigtes Impfzertifikat ausstellen lässt, das Du dann in der App hochladen kannst. Mit dem gelben Impfpass und deinem Personalausweis sollte das problemlos möglich sein.
Weiterführende Informationen
Du möchtest Dich über diesen Artikel hinaus noch weiter über die 2G-Regelgung, den Impf- und Genesenenstatus oder die Auffrischungsimpfung sowie die dazugehörigen Vorgaben informieren? Dann schau am besten mal hier vorbei:
„Zusammen gegen Corona“ des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.zusammengegencorona.de
Informationsseite zum Coronavirus des Paul-Ehrlich-Instituts: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html;jsessionid=73AE38895C5D244DBE561B09AE85775D.intranet222
15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15
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