Schon gewusst: Seit am 8. März 2021 die Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten ist, dürfen Logopädiepraxen zehn PoC-Antigen-Tests pro Person pro Monat über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) als Sachkosten abrechnen! Sie werden unter der Kategorie „Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ gelistet und sind somit auch als Nicht-KV-Mitglieder abrechnungsberechtigt.
Was musst Du im Vorfeld beachten?
- Die verwendeten PoC-Antigen-Tests müssen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sein. Alle Tests, die dafür in Frage kommen findest du hier.
- Es können insgesamt 10 Tests pro Person pro Monat abgerechnet werden. Pro Tests werden maximal 6 Euro erstattet.
- Bevor Du Rechnungen einreichen kannst, musst Du dich zuerst registrieren
Wie kannst Du dich registrieren?
- Die Registrierung erfolgt online. Logopädiepraxen fallen in die Kategorie „Praxis sonstiger humanmedizinscher Heilberufe“.
- Zuständig für die Abrechnung ist immer die KV deines Bundeslandes. In Bayern ist es die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB)
- Die Registrierung von Nicht-Mitgliedern bei der KVB erfolgt in zwei Schritten:
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- Anlegen einer Benutzerkennung für die Personen-Gruppe „Coronavirus-Selbstverordnungs-Nutzer“: https://dienste.kvb.de/car-signup-public/
- Registrierung der Einrichtung über die erstellte Benutzerkennung: https://dienste.kvb.de/testverordnung/
- Ein Handbuch mit weiteren Hilfestellungen für die Registrierung findest du hier
Wie kannst Du die Tests über die KVB abrechnen?
- Online einmal im Monat in Form einer Sammelabrechnung über deine Benutzerkennung
- Achtung: Du musst alle abrechnungsbegründeten Dokumente bis zum 31.12.2024 aufbewahren!
- Eine Zusammenfassung zur Abrechnung der KVB findest du hier
Wo findest du weiterführende Informationen?
- Allgemein: In der Informationsbroschüre der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- Für Bayern: Auf der Website der KVB sowie unter der Servicehotline 089 / 570 93 400 40
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