In diesem Blog hatten wir schon einmal über den neuen Rahmenvertrag für Heilmittelerbringer berichtet, der am 16. März 2021 in Kraft getreten ist. Damals lag unser Fokus auf Anlage 4 zum Thema „Fortbildungen“ und besonders auf der lang ersehnten und längst überfälligen Anerkennung von Fortbildungspunkten für Online-Seminare. Doch es gibt noch einen weiteren Aspekt im neuen Rahmenvertrag, dem ein detaillierter Blick zugestanden werden sollte: die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Therapiebericht in Anlage 1 und 2.
Verordnungs-Bericht
Dass das Verfassen eines Verordnungs- oder Therapieberichtes durch den Heilmittelerbringer nur dann erforderlich und auch gegenüber den Krankenkassen abrechenbar ist, wenn auf der ärztlichen Verordnung das entsprechende Feld angekreuzt wurde, ist nicht neu. Auch das der Therapiebericht außerhalb der Regelleistung erstellt werden muss und damit nicht innerhalb der Therapiezeit verfasst werden darf ist Dir sicherlich bekannt.
Aber wusstest Du auch, dass seit März 2021 ausschließlich eine bestimmte Vorlage, nämlich der so genannte Formularvordruck „Anhang A zu Anlage 1“ für das Verfassen eines Therapieberichts verwendet werden darf? Richtig gelesen, „darf“, nicht „kann“. Die Nutzung des Vordrucks ist also seit diesem Jahr verpflichtend für alle LogopädInnen und SprachtherapeutInnen vorgegeben!
Dies wird sowohl in Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung als auch in Anlage 2 zur Vergütungsvereinbarung des Rahmenvertrages unmissverständlich hervorgehoben:
„Sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies auf dem Verordnungsvordruck kenntlich gemacht hat, berichtet der Leistungserbringer dieser oder diesem zum Abschluss der Verordnung schriftlich über den Stand der Therapie. Für den Bericht ist ausschließlich Anhang A zur Leistungsbeschreibung zu verwenden.“ (Anlage 1, S. 4)
„Der Bericht des Leistungserbringers an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt wird von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt über das Verordnungsformular angefordert […]. Für diesen Bericht ist ausschließlich Anhang A zur Leistungsbeschreibung zu verwenden.“ (Anlage 2, S. 7)
Das bedeutet im Klartext: die Nutzung von eigenen Vorlagen, Vorlagen deines Arbeitgebers sowie die Orientierung an Wunschvorgaben der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes sind damit seit März 2021 nicht mehr zulässig.
Und so sieht die vorgeschriebene Vorlage des Verordnungs-Berichtes aus:
Hier kannst Du dir die Vorlage als beschreibbare PDF für deine Unterlagen herunterladen.
Bereits der erste Blick auf die Vorlage verrät: kurz und knapp ist das Motto. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arztbericht zum einen außerhalb der Therapiezeit verfasst werden muss und zum anderen nur mit 5,55 Euro pro Bericht vergütet wird (Anmerkung: bis Oktober 2023 ist eine schrittweise Anhebung auf 6,15 Euro eingeplant). Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang daher auch vom „kleinen Bericht“ gesprochen.Bericht auf besondere Anforderung
Doch was ist, wenn doch einmal ein ausführlicherer Bericht benötigt oder gewünscht wird? Zum Beispiel für die Einschätzung der Schulreife eines Therapiekindes?
Hierfür sieht der neue Rahmenvertrag den so genannten „Bericht auf besondere Anforderung“ vor, den behandelnde ÄrztInnen „einmal je Kalenderjahr anfordern [dürfen]“ (Anlage 1, S. 5). Allerdings muss dieser Anforderung zunächst ein regulärer „Verordnungsbericht […] vorausgegangen sein.“ (Anlage 1, Anhang B).
Wichtig ist auch, dass ÄrztInnen den ausführlichen Bericht „ausschließlich mittels Anhang B zur Leistungsbeschreibung“ (Anlage 2, S. 7) bei Dir anfordern dürfen, also über einen weiteren speziellen Formularvordruck.
Hier kannst Du dir das entsprechende Formular „Anhang B“ für die ärztliche Anforderung eines ausführlichen Therapieberichtes ansehen und herunterladen. Wir empfehlen Dir zudem den Vordruck in deinen Unterlagen abzuspeichern, damit Du ihn bei Bedarf an die verordnenden ÄrztInnen weiterleiten kannst.
Fordert eine Ärztin bzw. ein Arzt den umgangssprachlich „langen Bericht“ von DIr an, so musst Du beim Verfassen des Berichtes erneut einen vorgegebenen Vordruck nutzen:
„Für den Bericht auf besondere Anforderung ist ausschließlich Anhang C zur Leistungsbeschreibung zu verwenden.“ (Anlage 2, S. 7)
Eigene oder externe Vorlagen und Berichtentwürfe sind also auch in diesem Fall nicht mehr zulässig.
Der Vordruck umfasst die Punkte „therapeutische Diagnostik“, „Statusfeststellung“ sowie „Behandlung“ (Ziel, Inhalt, Verlauf, aktueller Stand, Compliance, Prognose, Empfehlung) und besteht aus einem zweiseitigen Word-Dokument, deren Spaltenhöhen nach Bedarf erweitert werden kann. Er bietet also genügend Platz für eine ausführliche und detaillierte Berichterstattung.
Dementsprechend wird er natürlich auch höher vergütet: 99,90 Euro pro Bericht, erhältst Du für den zeitlichen Mehraufwand, wobei ein moderater Anstieg auf 110,76 Euro bis Oktober 2023 bereits vorgesehen ist.
Hier kannst Du dir die Vorlage für den „Bericht auf besondere Anforderung“ ansehen und herunterladen.
Kommunikation der Neuerungen nach außen
Da nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass alle verordnenden ÄrztInnen gleichermaßen und vollständig die seit März 2021 gültigen Änderungen im Bereich der Logopädie und Sprachtherapie kennen, stellt die Kommunikation der neuen Vorgaben nach außen einen wichtigen Punkt in der interdisziplinären Zusammenarbeit dar.
Hierfür hervorragend geeignet ist die „Arztinformation zum Bericht laut Rahmenvertrag“ des Verbandes LOGO Deutschland e. V.: sie ist individuell anpassbar und fasst die Änderungen in Bezug auf den Therapiebericht für ÄrztInnen kurz und verständlich zusammen:
Gleichzeitig lässt sich der Brief in abgewandelter Form auch sehr gut als Patienteninformation oder für medizinische Fachdienste und weitere betroffene Parteien verwenden.
Und das Beste: LOGO Deutschland e.V. stellt den Vordruck auch für Nicht-Mitglieder kostenlos zur Verfügung. Hier kannst Du die Vorlage als beschreibbare Word-Datei herunterladen.
Fazit
Insgesamt hat sich damit einiges in Bezug auf den Therapiebericht geändert – und zwar nicht nur für uns LogopädInnen und SprachtherapeutInnen, sondern auch für die verordnenden ÄrztInnen, die PatientInnen und Fachdienste. Auf der einen Seite gibt es nun viele Vorgaben und Vorschriften zu beachten, auf der anderen Seite sind Umfang, zeitlicher Aufwand und das Vorgehen bei einem Therapiebericht nun klar und einheitlich geregelt.
Welchen Einfluss diese Umstellung auf den Arbeitsalltag der LogopädInnen und SprachtherapeutInnen hat wird erst die Zukunft zeigen können. Wir von Logomania – selbst staatlich anerkannte LogopädInnen – wünschen uns jedenfalls, dass es zu der erhofften Entlastung der TherapeutInnen sowie zu einer gesteigerten Wertschätzung und Anerkennung unseres fachlichen Wissens und unserer Arbeit abseits der regulären Therapiezeit führt.
Titelbild (c) Adobe Stock – aldegonde le compte
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